Dazu musste sie den vom Beschwerdegegner unter Ziff. 13.1 deklarierten Betrag (Fr. 337'757.00) zunächst um den darin enthaltenen Anteil der ordentlichen BVG-Beiträge bereinigen, d.h. diese von der deklarierten Summe von Fr. 337'757.00 - 11 - abziehen. Sodann erhöhte die Steuerkommission Y. den Abzug um (die bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassenen) Fr. 250'000.00 und berücksichtigte in der Summe folglich den gesamten Betrag von Fr. 500'000.00 für den PK-Einkauf unter der Ziff. 13.1.