2.1). In der Summe rechnete sie damit Fr. 250'000.00 bzw. die Hälfte des PK-Einkaufs beim Reingewinn aus der Einzelunternehmung des Beschwerdegegners auf, was denn auch der Rechtsprechung entspricht, wonach PK-Einkäufe zu 100 % "privat" sind und folglich bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleiben müssen. Um der vollständigen Abzugsfähigkeit des PK-Einkaufs Rechnung zu tragen, erhöhte die Steuerkommission Y. dagegen den unter dem Titel "Ziff. 13.1 Einkauf Beitragsjahre in PK (Säule 2)" stehenden Abzug auf Fr. 500'000.00. Dazu musste sie den vom Beschwerdegegner unter Ziff.