3.2.3. In Abweichung von dieser Deklaration rechnete die Steuerkommission Y. bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit des Beschwerdegegners unter dem Titel "Aufrechnung verbuchte BVG- Höhereinkäufe" entsprechend der vorzunehmenden Steueraus-scheidung zwischen den Kantonen Aargau und W. einen Betrag von Fr. 25'000.00 betreffend die Betriebsstätte X. sowie einen Betrag von Fr. 225'000.00 betreffend die Betriebsstätte in W. auf (vgl. Veranlagungsdetails vom 5. April 2019, S. 7 f., Ziff. 2.1).