In materieller Hinsicht ist umstritten, ob das satzbestimmende Einkommen des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht um einen Betrag von insgesamt Fr. 337'757.00 herabgesetzt wurde. Das Spezialverwaltungsgericht begründete sein Vorgehen damit, dass in der Vernehmlassung des KStA mit detaillierter Begründung aufgezeigt worden sei, dass die ordentlichen Arbeitnehmerbeiträge der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 87'757.00 (1/2-Anteil an den mit der Betragsabrechnung der Allianz Suisse vom 18. Januar 2013 für den Rekurrenten in Rechnung gestellten Fr. 175'514.50) und der hälftige Einkauf von Fr. 250'000.00 (gemäss Be-