1.3. Bei diesem Ergebnis ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren und insbesondere unter Berücksichtigung des hier gestellten Antrages des KStA auf Gutheissung der Beschwerde des Gemeinderats X. prima facie davon auszugehen, dass das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hätte verhindert werden können, wenn die Vernehmlassung des Gemeindesteueramts Y. X. im Rekursverfahren nicht unbeachtet geblieben wäre. Diesem Umstand ist im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. hinten Erw. III/ 1.1).