Entscheid, Erw. 2c/bb letzter Absatz), besteht, wie bereits ausgeführt und durch die vorliegend zu beurteilende Beschwerde denn auch bestätigt wird, ein legitimes Bedürfnis, das Gemeindesteueramt (in zulässiger Vertretung der als Vorinstanz amtenden Steuerkommission) als Partei im Rekursverfahren zu beteiligen (dahingehend auch: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 924). Dies zumal auch deshalb, weil das VRPG, welches in § 13 Abs. 2 lit. e die Parteistellung der Vorinstanz ausdrücklich -8-