So hat letztere ein berechtigtes Interesse, ihren Entscheid zu verteidigen und damit (evtl. neben anderen Behörden) als Vertreterin öffentlicher Interessen aufzutreten (zum Ganzen: MERKER, a.a.O., S. 178 f., N 25 f. und N 28 zu § 41). Dies im Unterschied zum Spezialverwaltungsgericht, welches keine öffentlichen Interessen vertritt, sondern Recht spricht und hierarchisch unabhängig von der Verwaltung ist (MERKER, a.a.O., S. 179, N 28 zu § 41).