Wie MERKER zutreffend festhält, spricht neben den Regeln zur Vernehmlassung gemäss § 45 Abs. 1 und 2 VRPG (bzw. § 41 aVRPG) namentlich auch die Tatsache, dass es geradezu wirklichkeitsfremd wäre, eine Amtsstelle, die einen die rekurs- bzw. beschwerdeführende Partei nicht befriedigenden Entscheid erlassen hat, als indifferenten, am Verfahren nicht interessierten Dritten zu qualifizieren, für die Parteistellung der (verwaltungsinternen) Vorinstanz im nachfolgenden Rekurs-/Beschwerdeverfahren. So hat letztere ein berechtigtes Interesse, ihren Entscheid zu verteidigen und damit (evtl. neben anderen Behörden) als Vertreterin öffentlicher Interessen aufzutreten (zum Ganzen: MERKER, a.a.