(MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, S. 174, N 16 zu § 41). Wie MERKER zutreffend festhält, spricht neben den Regeln zur Vernehmlassung gemäss § 45 Abs. 1 und 2 VRPG (bzw. § 41 aVRPG) namentlich auch die Tatsache, dass es geradezu wirklichkeitsfremd wäre, eine Amtsstelle, die einen die rekurs- bzw. beschwerdeführende Partei nicht befriedigenden Entscheid erlassen hat, als indifferenten, am Verfahren nicht interessierten Dritten zu qualifizieren, für die Parteistellung der (verwaltungsinternen) Vorinstanz im nachfolgenden Rekurs-/Beschwerdeverfahren.