Eine Gleichsetzung dieser beiden Institute ist allerdings weder zwingend, noch überzeugend. Denn gemäss der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Parteilehre kann auch Partei sein, wer nicht beschwerdebefugt ist, und umgekehrt muss nicht Partei sein, wer zwar beschwerdebefugt ist, sich am Verfahren aber nicht beteiligen will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, S. 174, N 16 zu § 41).