Kraft gesetzter § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das Rekursverfahren vom 25. Juli 1968 [SAR 271.161]). § 13 Abs. 2 lit. e VRPG sieht zudem vor, dass im "Beschwerdeverfahren" (im vorliegenden Kontext entspricht dies dem ersten nicht verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren, d.h. dem Rekursverfahren) auch die Vorinstanz Partei ist, es sei denn, bei dieser handle es sich – was hier nicht der Fall ist – um eine Verwaltungsjustizbehörde (§ 13 Abs. 3 VRPG). Der Parteibegriff nach VRPG ist insofern nicht deckungsgleich mit der Beschwerdebefugnis gemäss StG.