Diese gesetzliche Ordnung erstaunt insofern nicht, als die kommunale Steuerkommission (bzw. das sie allenfalls vertretende Gemeindesteueramt) kaum je gegen einen ihrer eigenen Entscheide vorzugehen gedenkt. Darüber hinaus lässt diese Konzeption zunächst vermuten, dass der den Einspracheentscheid fällenden kommunalen Steuerkommission (§ 61 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 [StGV; SAR 651.111]) bzw. dem sie gegebenenfalls vertretenden Gemeindesteueramt im Rekursverfahren keine Parteistellung zukommt.