Gemäss § 192 Abs. 1 lit. a StG können gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde die steuerpflichtige Person und das KStA Einsprache einreichen. Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde können sodann die einspracheberechtigten Parteien Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben (§ 196 Abs. 1 StG). Diese gesetzliche Ordnung erstaunt insofern nicht, als die kommunale Steuerkommission (bzw. das sie allenfalls vertretende Gemeindesteueramt) kaum je gegen einen ihrer eigenen Entscheide vorzugehen gedenkt.