Die Vorinstanz begründete das Vorliegen von übereinstimmenden Anträgen mit der Praxis der Steuerjustizbehörden, wonach in Konstellationen, in denen die Anträge der steuerpflichtigen Person und des KStA übereinstimmen, diesen stattzugeben sei, ungeachtet allfälliger gegenteiliger Anträge des betroffenen Gemeindesteueramtes. Denn (quasi auf "Behördenseite"; Anm. Verwaltungsgericht) sei der Antrag des KStA massgeblich. 1.2. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: