Ein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids fehlt dagegen. Unter Berücksichtigung der Begründung ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest implizit auch um die (der beantragten Anpassung im satzbestimmenden Einkommen notwendigerweise vorausgehenden) Aufhebung des spezialverwaltungsgerichtlichen Urteils ersucht (vgl. auch erstes Rechtsbegehren im Parallelverfahren WBE.2022.166), weshalb der gestellte Antrag entsprechend interpretiert entgegenzunehmen ist. -6-