3. Im ersten seiner beiden Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer, in Gutheissung der Beschwerde sei das satzbestimmende Einkommen (des Beschwerdegegners) für 2013 auf Fr. 1'191'406.00 festzusetzen. Ein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids fehlt dagegen.