4. Das KStA führte in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 ohne nähere Begründung aus, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zuzustimmen, weshalb die Gutheissung der Beschwerde beantragt werde. -5- 5. Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 30. Mai 2022 eine Beschwerdeantwort erstatten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: