In Nachachtung der Praxis, dass die Anträge des KStA im Rekursverfahren "verbindlich" seien, habe für das Spezial-verwaltungsgericht keine Veranlassung dazu bestanden, nach weiteren, unter anderen Positionen gewährten Abzügen zu suchen. Sollte sich der Standpunkt des Beschwerdeführers als richtig erweisen, sei die Beschwerde jedoch gutzuheissen.