4. Dem Rekurrenten wird eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. 7.7 % MWSt.) ausgerichtet. -4- D. 1. Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, erhob der Gemeinderat X. mit Eingabe vom 8. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde das satzbestimmende Einkommen für 2013 auf CHF 1'191'406.00 festzusetzen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.