1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 853'649.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Y. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 310.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 8'410.00, zu 50% mit CHF 4'205.00 zu bezahlen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.