In der Summe wurden gemäss Ziff. 2.1 der Details zur Steuerveranlagung 2013 Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 999'346.00 (sowohl steuerbar als auch satzbestimmend) berücksichtigt. Unter Ziff. 13.1 wurde sodann ein Einkauf in die zweite Säule im Betrag von Fr. 500'000.00 zum Abzug zugelassen. In Abweichung von der Selbst- -3- deklaration wurde für einen mutmasslichen Verkaufsgewinn des Baukonsortiums Z. zudem ein Betrag von Fr. 500'000.00 aufgerechnet, was unter Ziff. 2.2 zur Berücksichtigung von Einkünften aus einfacher Gesellschaft von gesamthaft Fr. 501'926.00 führte.