2.2. Der dem Beschwerdegegner im Rekursverfahren zugesprochene Parteikostenersatz von Fr. 3'500.00 ist in analoger Weise um 60 % auf Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu kürzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 8. April 2022 wird der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Februar 2022 (3-RV.2019.29) aufgehoben. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Fr. 775'658.00 festgesetzt. 1.2. Die Steuerkommission Y. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.