Entsprechend wären dem Beschwerdegegner auch 80 % der vor Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, angefallenen Verfahrenskosten zur Bezahlung zu auferlegen. Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, rechtfertigt es sich jedoch, zusätzlich 20 % der spezialverwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, womit der Beschwerdegegner 60 % der Verfahrenskosten zu tragen hat. Die restlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.