Da die Vorinstanz das satzbestimmende Einkommen nicht im Detail überprüft hat, wäre eine Rückweisung der Sache an sie grundsätzlich gerechtfertigt. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es allerdings geboten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens einen reformatorischen Entscheid zu fällen.