so kann es entweder selbst urteilen, oder die Sache zum Erlass einer anderen Verfügung bzw. eines anderen Entscheids zurückweisen (§ 49 VRPG; so auch schon § 58 des [alten] VRPG vom 9. Juli 1968). Dabei stellt die Rückweisung grundsätzlich die Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen vgl. dazu MERKER, a.a.O., § 58 N 29 ff.). Da die Vorinstanz das satzbestimmende Einkommen nicht im Detail überprüft hat, wäre eine Rückweisung der Sache an sie grundsätzlich gerechtfertigt.