Dies führt zum Ergebnis, dass in der auf dem Einspracheentscheid basierenden Veranlagung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2018 zu Unrecht kein Abzug für den Arbeitgeberanteil an den ordentlichen BVG- Beiträgen berücksichtigt wurde. In diesem Umfang (Fr. 89'943.00) erweist sich die Herabsetzung des satzbestimmenden Einkommens durch die Vorinstanz folglich als zutreffend und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4. 4.1. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde; entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Beschwerde hin auf, - 12 -