3.2.5. Dies ist zu verneinen. So liess die Steuerkommission Y. bei der (vom besagten Reingewinn ausgehenden) Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners unter dem Titel "Arbeitnehmerbeitrag BVG" für die Betriebsstätte in X. zwar Fr. 8'994.00 und für jene in W. unter selbigem Titel Fr. 80'949.00 zum Abzug zu (vgl. Veranlagungsdetails vom 5. April 2019, S. 5, Ziff. 2.1). Wie bereits die Bezeichnung dieses Abzugs nahelegt, kann es sich dabei allerdings nur um den "persönlichen" Anteil der ordentlichen BVG-Beiträge des Beschwerdegegners handeln, für welchen dem Beschwerdeführer gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG ein persönlicher Abzug zusteht.