Dies obwohl ein hälftiger Abzug für die "Arbeitgeberbeiträge" auf Stufe Einzelunternehmung rechtsprechungsgemäss zulässig ist. Bei dieser Sachlage stellt sich folglich weiter die Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge in der auf dem Einspracheentscheid vom 19. November 2018 basierenden Veranlagung an anderer Stelle berücksichtigt worden sind.