13.1 auch getan worden, womit der Abzug für den Einkauf vollumfänglich gewährt worden sei. Den Veranlagungsdetails 2012, S. 4, könne zudem der zusätzliche Abzug von Fr. 89'943.00 entnommen werden, wobei dieser auf die beiden Steuerdomizile X. AG (Fr. 8'994.00) und W. (Fr. 80'949.00) aufgeteilt worden sei. Auch die andere Hälfte der ordentlichen Beiträge in Höhe von Fr. 89'943.00 sei verbucht bzw. bereits im Reingewinn enthalten.