2.2. Demgegenüber vertritt der Gemeinderat X. die Ansicht, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein Teil der BVG-Beiträge und des Einkaufs in der Veranlagung bzw. dem Einspracheentscheid nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Weil für die Erstellung der AHV-Meldung 50 % der Einkaufssumme zum AHV-pflichtigen Einkommen gerechnet werde, sei es zwingend erforderlich, die gesamte Einkaufssumme unter Ziff. 13.1 der Veranlagung zu erfassen. Dies sei gemäss den Veranlagungsdetails 2012, S. 1, unter Ziff. 13.1 auch getan worden, womit der Abzug für den Einkauf vollumfänglich gewährt worden sei.