Das Spezialverwaltungsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, der Antrag des Gemeindesteueramts Y. X. sei im Rekursverfahren mangels Parteistellung und namentlich aufgrund der sich deckenden Anträge des rekurrierenden Steuerpflichtigen und des KStA nicht weiter von Bedeutung. In anderen Worten hätte das Spezialverwaltungsgericht die Anträge des KStA unter den gegebenen Umständen nicht als die von Behördenseite her allein gestellten Rechtsbegehren erachten dürfen, sondern stattdessen angesichts der Eingabe des Gemeindesteueramtes Y. X. von nicht übereinstimmenden Anträgen ausgehen sowie entsprechend die Sache in materieller Hinsicht vertiefter prüfen müssen.