Am Ausgeführten vermag denn auch nichts zu ändern, dass im Kontext des Steuerrechts das KStA im Rahmen seiner Beschwerdelegitimation kraft Gesetz befugt ist, um die Wahrung von öffentlichen Interessen besorgt zu sein, und grundsätzlich auch die fiskalischen Interessen der Gemeinden vertreten kann. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in seinem Entscheid BE.2004.00176 vom 21. April 2005 vertretenen Ansicht (zit. Entscheid, Erw.