Praxisgemäss und in vermutlich analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG wird im Rekursverfahren jedoch auch vom Gemeindesteueramt, welches die Steuerkommission in der Praxis delegationsweise vertritt, eine Vernehmlassung eingeholt (vgl. auch per 31. Dezember 2012 ausser Kraft gesetzter § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das Rekursverfahren vom 25. Juli 1968 [SAR 271.161]). § 13 Abs. 2 lit.