2. Der Gemeinderat X. ist gestützt auf § 198 Abs. 1 StG (vgl. auch § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht ist – insbesondere mit Blick auf die Kostenfolgen im vorliegenden sowie im Verfahren vor der Vorinstanz – zunächst zu klären, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise von übereinstimmenden Anträgen ausgegangen ist und den Rekurs daher zu Recht ohne eingehendere Prüfung gutgeheissen hat.