4. Das KStA führte in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 ohne nähere Begründung aus, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zuzustimmen, weshalb die Gutheissung der Beschwerde beantragt werde. 5. Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 30. Mai 2022 eine Beschwerdeantwort erstatten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: