In Nachachtung der Praxis, dass die Anträge des KStA im Rekursverfahren "verbindlich" seien, habe für das Spezialverwaltungsgericht keine Veranlassung dazu bestanden, nach weiteren, unter anderen Positionen gewährten Abzügen zu suchen. Sollte sich der Standpunkt des Beschwerdeführers als richtig erweisen, sei die Beschwerde jedoch gutzuheissen.