2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erstattete am 25. April 2022 eine Vernehmlassung und führte namentlich aus, aufgrund des Antrages KStA im Rekursverfahren, der Rekurs sei teilweise (d.h. in Bezug auf den Abzug für die ordentlichen BVG-Beiträge und den Einkauf in die 2. Säule) gutzuheissen, hätten übereinstimmende Anträge vorgelegen. In Nachachtung der Praxis, dass die Anträge des KStA im Rekursverfahren "verbindlich" seien, habe für das Spezialverwaltungsgericht keine Veranlassung dazu bestanden, nach weiteren, unter anderen Positionen gewährten Abzügen zu suchen.