1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 432'607.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Y. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Rekurrenten wird eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. 7.7 % MWSt.) ausgerichtet. D. 1. Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, erhob der Gemeinderat X. mit Eingabe vom 8. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: -4-