C. Mit Rekurs vom 21. Januar 2019 liess A. den Einspracheentscheid vom 19. November 2018 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterziehen. Nachdem das kantonale Steueramt (KStA) in seiner Vernehmlassung zum Rekurs vom 8. April 2019 dessen teilweise Gutheissung, das Steueramt Y. mit Eingabe vom 18. März 2019 hingegen die Abweisung des Rekurses beantragt hatte, schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Juni 2019 in Bezug auf die zu berücksichtigenden Abzüge für die berufliche Vorsorge dem Antrag des KStA an. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 24. Februar 2022: