B. 1. Gegen die Veranlagung vom 17. April 2018 liess A. am 17. Mai 2018 Einsprache erheben, worauf das Steueramt Y. in einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 eine reformatio in peius ankündigte. 2. Mit Entscheid vom 19. November 2018 wies die Steuerkommission Y. die Einsprache im Wesentlichen ab, gewährte in teilweiser Gutheissung jedoch den Abzug von Verzugszinsen von Fr. 31'892.00 und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 406'000.00 sowie das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 1'191'000.00 fest.