In der Summe wurden gemäss Ziff. 2.1 der Details zur Steuerveranlagung 2012 Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 808'600.00 (sowohl steuerbar als auch satzbestimmend) berücksichtigt. Unter Ziff. 13.1 wurde sodann ein Einkauf in die zweite Säule im Betrag von Fr. 750'000.00 zum Abzug zugelassen. In Abweichung von der Selbstdeklaration verweigerte die Steuerkommission Y. dagegen den Abzug von -3- Fr. 31'892.00 für von der Vorsorgeeinrichtung wegen verspäteter Zahlung von Vorsorgeleistungen in Rechnung gestellte Verzugszinsen.