2. Die Steuerkommission Y. veranlagte A. und seine damals noch nicht von ihm getrennt lebende Ehefrau mit Verfügung vom 17. April 2018 für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 233'100.00 (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 522'500.00) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 223'000.00 (satzbestimmendes Vermögen: Fr. 624'000.00). In Abweichung von der Selbstdeklaration ging die Steuerkommission Y. gemäss den Details zu der Steuerveranlagung vom 17. Mai 2018 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 von folgenden Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus: Betriebsstätte AG/X., D. Architekten