Beschwerdeführern für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten je Fr. 1'500.00 zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 510.10, insgesamt Fr. 2'510.10, sind zu 1/2 mit Fr. 1'255.05 vom Gemeinderat Q. und zu 1/2 mit Fr. 1'255.05 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.