2.2.2. Auch für das Verfahren vor Vorinstanz gilt festzuhalten, dass der Streitwert am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens liegt und die Schwierigkeit als mittel einzustufen ist. Der mutmassliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5'000.00 als sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern davon 1/4, d.h. Fr. 1'250.00 zu ersetzen. Der Anteil des Gemeinderats (von 3/4) ist gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/4 herabzusetzen, womit der Gemeinderat den Beschwerdeführern Fr. 2'812.50 zu ersetzen hat.