Die restlichen 1/2 sind ausgangsgemäss von den in der Sache unterliegenden Parteien zu tragen, d.h. je zu 1/2 von der Beschwerdegegnerin und vom Gemeinderat. Den Beschwerdeführern sind die vorinstanzlichen Parteikosten somit zu 3/4 (= 1/2 + [1/2 x 1/2]) vom Gemeinderat und zu 1/4 von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.