2.2. 2.2.1. Vor Vorinstanz hatte neben den Beschwerdeführern (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) und der Beschwerdegegnerin (§ 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) der Gemeinderat (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) Parteistellung. Auch hier sind zunächst die vom Gemeinderat begangenen Verfahrensfehler, die im vorinstanzlichen Verfahren geheilt wurden, zu berücksichtigen, indem der Gemeinderat den (obsiegenden) Beschwerdeführern vorab 1/2 ihrer vorinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen hat. Die restlichen 1/2 sind ausgangsgemäss von den in der Sache unterliegenden Parteien zu tragen, d.h. je zu 1/2 von der Beschwerdegegnerin und vom Gemeinderat.