2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen. Die vom Gemeinderat begangenen Verfahrensfehler, die im regierungsrätlichen Verfahren geheilt wurden, sind dabei vorab zu berücksichtigen, indem dem Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG 1/2 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (siehe angefochtener Entscheid, S. 10). Die restlichen Verfahrenskosten hat die in der Sache unterliegende Beschwerdegegnerin zu bezahlen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). - 18 -