Der Streitwert liegt am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00). Die Schwierigkeit des Falls war mittel. Der mutmassliche Aufwand war durchschnittlich. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'000.00 als sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern davon insgesamt 1/3, d.h. Fr. 2'000.00, zu ersetzen. Die Anteile des Regierungsrats und des Gemeinderats sind gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT jeweils um 1/4 herabzusetzen, d.h. letztere beiden haben den Beschwerdeführern insgesamt je Fr. 1'500.00 zu ersetzen.