In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Vorliegend beträgt die Bausumme Fr. 1'100'000.00 (Vorakten, act. 2; angefochtener Entscheid, S. 11), womit der Streitwert Fr. 110'000.00 beträgt. Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Der Streitwert liegt am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00).