III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des Verfahrensausgangs hat die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin somit die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Ein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG liegt zudem nicht vor.